Entgegen der Auffassung der Rekurrenten habe die Mitteilung betreffend die Aufhebung der provisorischen Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 vom 17. März 2016 nur informativen Charakter. Es handle sich dabei um einen Standardoutput, welcher aufgrund der zivilrechtlichen Abmeldung aus dem Bezugssystem generiert werde. Da bis zur angefochtenen Veranlagungsverfügung keine gegenteilige Steuerveranlagung vorgelegen habe, habe die Prüfung über den Umfang der Steuerpflicht im Rahmen der bestehenden sekundären Steuerpflicht offen gestanden.