Per 1. Januar 2016 – und somit nach dem Umzug nach R._____ – habe sich der Arbeitsort der Rekurrentin durch einen Wechsel des Arbeitsgebers nach Q._____ verschoben. Beide Ehegatten seien somit in Q._____ erwerbstätig gewesen. Ein Nachweis des täglichen Pendelns von R._____ nach Q._____ sei nicht erbracht worden. Der Arbeitgeberwechsel zeige auf, dass auch nach dem 21. Dezember 2015 wesentliche Merkmale zur Benützung der Wohnliegenschaft in Q._____ bestanden hätten. Die Rekurrenten hätten ab diesem Zeitpunkt faktisch über zwei verschiedene regelmässig benutzte Wohnsitze in Q._____ und R._____ verfügt. Durch den gemeinsamen Arbeitsort in Q.