4. Unbestrittenermassen waren die Rekurrenten per 31. Dezember 2014 in Q._____ unbeschränkt steuerpflichtig. Per 21. Dezember 2015 meldeten sich die Rekurrenten von Q._____ nach R._____ ab. In der Folge veranlagte die Steuerkommission Q._____ die Rekurrenten aufgrund eines alternierenden Wohnsitzes in Q._____ und R._____. Die Rekurrenten machen hingegen eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton P geltend. Sie haben ihre Steuererklärung 2015 entsprechend im Kanton P eingereicht. Der Kanton P hält am Steueranspruch für die Steuerperiode 2015 ausdrücklich fest. Damit besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung.