Bei diesem Schreiben handelt es sich folglich um eine schriftliche Beurteilung der bis dahin eingereichten Unterlagen durch das Gemeindesteueramt Q._____. Ein Missbrauch von Amtsgewalt ist darin nicht zu erkennen. Insbesondere ist auch aus der Aussage, wonach es unbestritten sei, dass ein Wegzug nach R._____ erfolgt sei, kein Missbrauch von Amtsgewalt festzustellen. Auch weitere Handlungen seitens des Gemeindesteueramtes Q._____ und/oder der Steuerkommission Q._____, welche in den Akten dokumentiert sind, wecken nicht ansatzweise den Verdacht des Amtsmissbrauches oder anderer Straftatbestände. Eine Anzeigepflicht des Spezialverwaltungsgerichts ist nicht auszumachen.