3.5.2. Mit dem Schreiben vom 15. Februar 2016 wurden die von den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren zugestellten Unterlagen durch das Gemeindesteueramt Q._____ beurteilt. Im Schreiben wird Bezug auf den Kaufvertrag des Grundstücks T-Strasse in R._____, auf den Eintrag im Grundbuch, auf die Bestätigung eines Immobilien-Treuhänders sowie auf Bestätigungen durch die C._____ und durch die D._____ AG genommen. Das Gemeindesteueramt Q._____ kommt im Schreiben zum Schluss, dass die zugestellten Unterlagen eine tatsächliche Wohnsitzverlegung nach R._____ nicht nachzuweisen vermögen und forderte von den Rekurrenten weitere Unterlagen ein.