3.4. Art. 312 StGB stellt den Missbrauch von Amtsgewalt durch Behörden oder Beamten, welche damit sich oder einem anderen einen unrechtmäßigen Vorteil verschaffen oder einem andern einen Nachteil zufügen, unter Strafe. Angesichts dessen, dass die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt, handelt es sich bei dieser Straftat um ein Verbrechen.