3.2. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel setzt das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung voraus (vgl. § 201 Abs. 1 StG). Vorliegend sind weder die Veranlagungsverfügung noch der mit Rekurs angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. Eine Revision ist damit mangels rechtskräftiger Verfügung (vgl. dazu auch Erw. 9) ausgeschlossen. Vielmehr sind diese im vorliegenden Rekursverfahren zu überprüfen. Nachfolgend ist dennoch auf den Vorwurf einzugehen, ob die Veranlagungsverfügung auf strafbaren Handlungen beruht.