3. 3.1. Mit der Replik liessen die Rekurrenten eventualiter eine Revision der rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide beantragen, "zumal offensichtlich ein Verbrechen oder ein Vergehen, den Entscheid beeinflusst hat". Konkret machen sie damit den Revisionsgrund gemäss § 201 Abs. 1 lit. c StG geltend. Dieser sieht vor, dass eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden kann, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.