2. 2.1. Die Rekurrenten liessen in der Replik vom 22. Februar 2022 unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung 2015 beantragen. Wird diesem Antrag entsprochen und die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung 2015 festgestellt, ist nicht weiter darüber zu befinden, ob ein steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton Aargau besteht. Es ist daher auf die Frage der Nichtigkeit vorab einzugehen.