Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Bestritten ist dabei der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten per 31. Dezember 2015 bzw. die unbeschränkte Steuerpflicht für das Steuerjahr 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).