"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 aufzuheben. 2. Es sei das im Kanton Aargau respektive der Stadt Q._____ im Steuerjahr 2015 steuerbare Einkommen der Rekurrenten auf maximal CHF 22'407.00 zu einem Satz von CHF 601'015.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 festzusetzten, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz subeventualiter an das Steueramt Q._____, zur Neufestsetzung der von den Rekurrenten pro 2015 geschuldeten Einkommens und Vermögenssteuern zurückzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin."