1. Mit Verfügung vom 21. August 2020 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2015 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 111'459.00, zu einem qualifizierten Beteiligungsertrag von CHF 200'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 601'015.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 6'177'622.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 12'219'77.00) veranlagt. Mit der Veranlagungsverfügung wurde eine hälftige Aufteilung der Steuerfaktoren zwischen den Kantonen Aargau und P und damit eine Aufteilung des primären Steuerdomizils zwischen Q._____ und R._____ vorgenommen.