3.5.3. Gemäss den aktenkundigen Fotos sind die fraglichen Leuchten "auf Putz" an der Wand montiert. Sie können jederzeit wieder entfernt und an einem neuen Ort installiert werden, ohne dass der Wert der Liegenschaft beeinträchtigt würde. Damit fehlt ihnen die oben beschriebene qualifizierte Verbindung zum Gebäude. Leuchten, welche zwar mit Hinterlassung von Spuren, aber ohne Substanzverlust an der Liegenschaft entfernt und ersetzt werden können, sind als Einrichtungen zu qualifizieren (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen, Abteilung 1 – 1. Kammer, vom 23. April 2018; StP 34 Nr. 1, Liegenschaftsunterhalt, Ziff.