Nur bei einer solch engen Verbindung mit dem Gebäude ist der 'Mobiliarcharakter' einer 'Beleuchtungsanlage' zu verneinen. Demgegenüber haben alle 'Beleuchtungsanlagen', welche bei einem Eigentümer- bzw. Mieterwechsel üblicherweise demontiert und vom bisherigen Eigentümer bzw. Mieter mitgenommen werden, aus steuerrechtlicher Sicht 'Mobiliarcharakter'. Daran vermag -7-