Erweiterungen)" zu 50 % als Liegenschaftsunterhalt und zu 50 % als Investition in Energiesparmassnahmen zum Abzug zugelassen (S. 30). In vielen anderen Kantonen wird ausdrücklich auf den "Mobiliarcharakter" von (nicht fest installierten) "Beleuchtungskörper(n)" hingewiesen und ein Abzug der Kosten für deren Ersatz ausgeschlossen (z.B. Merkblatt 5 der Steuerverwaltung des Kantons Bern: Natürliche Personen ab 2021, Grundstückkosten, S. 6 Ziff. 7.3 lit. a; besonderes Merkblatt für den tatsächlichen Kostenabzug bei Privatliegen- -6-