2. 2.1. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es seien die Kosten von CHF 2'377.00 gemäss der Rechnung der E. AG vom 30. August 2018 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Es handelt sich dabei um 5 Wandleuchten ROD 1001 sowie 2 Ersatzleuchtmittel Aussenlicht und 1 Ersatzleuchtmittel Ovronaz. 2.2. Die Vorinstanz hat keinen Abzug gewährt, weil (diese) Lampen gemäss der Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts (heute: Spezialverwaltungsgericht) Mobiliarcharakter haben (vgl. Einspracheentscheid).