3. Mit Entscheid vom 25. Juni 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 (Zustellung an die Vertreterin der Rekurrenten am 21. Juli 2021, an die Rekurrenten am 28. Juli 2021) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 14. September 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen das folgende Begehren: "Die Rechnung der E. AG ist im Betrag von CHF 2'377.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3-