1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 134'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 135'500.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 491'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 780'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden die Kosten von CHF 2'377.00 für die "Wandlampen LED" nicht als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2020 erhob die Vertreterin von A. und B. mit Schreiben vom 11. März 2020 Einsprache und beantragte, es sei die Rechnung der E. AG als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.