8.2. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'406.25 und ist angemessen. Es ist in dieser Höhe eine Parteikostenentschädigung auszurichten. - 20 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der steuerbare Grundstückgewinn auf CHF 238'000.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 2'406.25 ausgerichtet.