7. 7.1. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. 7.2. Bei einer Besitzdauer von 57 Jahren betragen die pauschalierten Anlagekosten gemäss § 105 Abs. 1 StG 65 %. Dies entspricht bei einem Veräusserungserlös von CHF 680'000.00 einem Betrag von CHF 442'000.00. Der zu besteuernde Grundstückgewinn beläuft sich demnach auf CHF 238'000.00. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).