(vgl. www.agv-ag.ch). Die versicherungstechnische Altersentwertung erlaubt genauso wenig wie das Alter eines Gebäudes einen Rückschluss auf die allfällige technische Abbruchreife (E. 6.2.3.). Dass die Gebäude zum Zeit- und nicht zum Abbruchwert versichert waren und auf den entsprechenden Formularen "AGV-Meldung Daten der Aargauischen Gebäudeversicherung" die Rubrik "Abbruchobjekt" nicht angekreuzt ist, spricht vielmehr gegen eine technische Abbruchreife. 6.3.7. Zusammenfassend handelt es sich bei den Gebäuden Nr. ddd und eee der verkauften Liegenschaft GB Q. Nr. aaa um keine Abbruchobjekte im technischen Sinn. Demzufolge gilt das gesamte Grundstück als überbaut.