Diesem Argument kommt allenfalls bei der - vom Spezialverwaltungsgericht verworfenen - wirtschaftlichen Betrachtungsweise eines Abbruchobjekts eine Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der technischen Abbruchreife eines Gebäudes ist der Landpreis indes grundsätzlich irrelevant (RGE vom 29. April 2010 [3-RV.2009.201]). Abgesehen davon besteht keine Pflicht der Vertragsparteien, von einem bestimmten Landpreis auszugehen, da auch in dieser Hinsicht die Vertragsfreiheit gilt.