6.3.4. Im Kaufvertrag vom 6. Juli 2017 gibt es keine Hinweise dafür, dass (nur) die Grundstücksfläche Basis für die Festsetzung des Pauschalpreises durch die Vertragsparteien war. Abgesehen davon lässt sich auch aus der Kaufpreisbildung grundsätzlich kein zwingender Schluss auf den Zustand eines Gebäudes ziehen. Ebenso hat das Wissen der Verkäuferschaft um allfällige Abbruch- und Überbauungsabsichten der Käuferschaft keine Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung des baulichen Zustandes eines Gebäudes (E. 6.2.3.).