Diese Tatsachen erweisen sich hinsichtlich der rechtlich relevanten Frage, ob die beiden Gebäude technisch abbruchreif sind, als unerheblich. Der Vertreter weist ausserdem darauf hin, es sei zumindest über einen gewissen Zeitraum mangels Selbstnutzung richtig und entspreche auch gängiger Veranlagungspraxis im Kanton Aargau, dass den Erben bis zum Entscheid, wie mit einem Grundstück weiterverfahren werde (z.B. Übernahme durch Erbe, Erbteilung, Verkauf an Dritte), kein Eigenmietwert aufgerechnet werde. Dem haben weder die Vorinstanz noch das Kantonale Steueramt in ihren Vernehmlassungen widersprochen.