Die Vorinstanz bringt vor, der Umstand, dass die Gebäude Nr. ddd und eee teilweise auch ohne Abschluss eines Mietvertrages Dritten kostenlos als Einstellräume zur Verfügung gestellt worden seien, weise auf eine untergeordnete Bedeutung hin. Zudem seien für die genannten Gebäude in den letzten fünf Jahren (2013 bis 2017) weder Mietzinseinnahmen noch Eigenmietwerte versteuert worden (vgl. Einspracheentscheid). Diese Tatsachen erweisen sich hinsichtlich der rechtlich relevanten Frage, ob die beiden Gebäude technisch abbruchreif sind, als unerheblich.