Diese allfälligen (nachträglichen) Beweisschwierigkeiten ändern indes nichts daran, dass grundsätzlich der volle Beweis für das Vorliegen von Abbruchobjekten erbracht werden muss. Das Spezialverwaltungsgericht hat deshalb in Anwendung der pflichtgemässen Beweiswürdigung für die Beurteilung, ob Abbruchobjekte vorliegen bzw. vorlagen, auf die vorgebrachten Argumente und aktenkundigen Unterlagen abzustellen. Allfällige Beweisschwierigkeiten infolge des Umstandes, dass die Gebäude bereits abgerissen wurden (was allenfalls ein Indiz für die bautechnische Abbruchreife sein kann), wirken sich zu Lasten der Vorinstanz als beweisbelasteter Partei aus.