30. November 2021 [1 GR.2021.15]). Wann sie erreicht ist, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern nur aufgrund von Indizien ermitteln. Für technische Abbruchreife sprechen einmal schwere Mängel der Bausubstanz, welche die Statik eines Gebäudes beeinträchtigen oder den gesetzlichen Anforderungen an die Wohnhygiene – wie Kälte- und Hitzedämmung, Schallisolation, Abwehr von Feuchtigkeit, gesundheitsverträgliche Bausubstanzen – zuwiderlaufen. Liegen derartige Mängel vor, ist ein Gebäude häufig unbewohnt. Das Alter eines Bauwerks allein lässt hingegen keinen Schluss auf seine restliche Lebensdauer zu (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2009 [SB.2009.16]