Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung, nach welcher die "nicht mehr nutzbaren Abbruchobjekte" auf abbruchreife Objekte im technischen Sinn zu beschränken sind, abzuweichen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im erwähnten Entscheid im Sinne einer Eventualbegründung auch die wirtschaftliche Abbruchreife des fraglichen Gebäudes summarisch geprüft und verneint wurde. 6.2.3. Technische Abbruchreife ist ein Begriff aus der Architektur und dem Ingenieurwesen (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom - 15 -