4.3.3.2. Im Merkblatt wurde auch ein möglicher Verordnungstext formuliert, der wie folgt lautete: '1 Als überbaut gelten Grundstücke, für deren Wert die Baute im Zeitpunkt der Veräusserung nicht bloss von untergeordneter Bedeutung ist. Grundstücke mit Abbruchobjekten, Fahrnisbauten, Schuppen usw., deren Wert für den Kaufpreis von untergeordneter Bedeutung ist, gelten nicht als überbaut. 2 …'