4.3.3. 4.3.3.1. Im Merkblatt 'Wann ist ein Grundstück i.S. von § 76 Abs. 1 überbaut?' des Kantonalen Steueramtes vom 14. Februar 1982 wurde unter anderem das Folgende ausgeführt: '2. Was heisst überbaut? § 76 bezweckt in erster Linie, Steuerpflichtige und Steuerbehörden vom Nachweis weit zurückliegender Anlagekosten zu entbinden. Dieser Nachweis fällt vor allem bei überbauten Grundstücken schwer; beim unüberbauten Land lässt sich der Anlagewert leichter feststellen, weil er meistens in einer öffentlichen Urkunde festgehalten wird.