zu einer Überbauung oder Arrondierung verwendet werden könnte und sofern diese zusätzliche Nutzung ohne wesentliche Beeinträchtigung des überbauten Teils möglich wäre." § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG) vom 4. November 1985 verweist für den Begriff des überbauten Grundstückes sinngemäss auf den § 40 der Verordnung vom 13. Juli 1984 zum Steuergesetz (aStGV). Diese Bestimmung lautete gleich wie § 46 der geltenden StGV.