6. 6.1. Unbestritten ist die Besitzdauer von zehn vollendeten Jahren als Voraussetzung für eine Pauschalierung der Anlagekosten. Ebenfalls einig sind sich die Parteien, dass vom verkauften Grundstück GB Q. Nr. aaa zumindest eine Teilfläche von 565 m2 mit dem Wohnhaus Nr. ccc als überbaut gilt und diesbezüglich pauschalierte Anlagekosten zum Abzug zuzulassen sind. Strittig ist hingegen, ob es sich auch betreffend die übrige Teilfläche von 574 m2 mit den Gebäuden Nr. ddd (Scheune und Scheunenanbau) und Nr. eee (Schopf, Anbau Garage) um ein grundstückgewinnsteuerrechtlich überbautes Grundstück handelt.