5.4. Die Besteuerung wird unter anderem bei Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) aufgeschoben (§ 97 Abs. 1 lit. a StG). Ist das Grundstück auf Grund einer steueraufschiebenden Veräusserung erworben worden, wird - 11 - die Besitzdauer ab der letzten steuerbegründenden Veräusserung (Grund- stückgewinn-, Gewinn- oder Einkommenssteuer oder gleichartige ausserkantonale Steuer) berechnet (§ 110 Abs. 2 Satz 1 StG).