4.3. Die Vertreterin macht geltend, dass die Vorinstanz mit der wirtschaftlichen Abbruchreife argumentiere. Gemäss Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts sei die Auslegung, ob es sich um ein Abbruchobjekt handle, jedoch aufgrund einer technischen (nicht wirtschaftlichen) Betrachtungsweise vorzunehmen. Die Gebäude Nr. ddd und eee seien seit jeher ordentlich unterhalten und ihrem Zweck entsprechend genutzt worden. Demzufolge handle es sich dabei nicht um Abbruchobjekte. Somit gelte das gesamte verkaufte Grundstück Nr. aaa mit einer Fläche von 1'139 m2 als überbaut und die Anlagekosten seien hinsichtlich des ganzen Veräusserungserlöses zu pauschalieren (vgl. Rekurs).