Die Grundstücksfläche für das verbleibende Grundstück Nr. aaa – mit dem Gebäude Nr. ccc (Einfamilienhaus unter Denkmalschutz) – betrage somit noch 388 m2. Die Restparzelle aaa mit dem Gebäude Nr. ccc gelte als überbaut, weshalb diesbezüglich pauschalierte Anlagekosten gewährt würden. Im Veranlagungsverfahren sei hingegen die neue Parzelle ggg mit den Abbruchobjekten Nr. ddd (Scheune und Scheunenanbau) und Nr. eee (Schopf, Anbau Garage) als nicht überbaut qualifiziert worden. Die von der J. AG vorgenommene Abparzellierung ergebe für die Restparzelle aaa keinen angemessenen Umschwung. Diese werde daher auf einen üblichen - 10 -