Steuerberechnung Massgebende Besitz- Dauer > 25 Jahre = 5 % CHF 23'078.50 CHF 5'460.20 CHF 17'618.30 In der Abweichungsbegründung hält die Vorinstanz fest, dass gemäss dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 StGV Grundstücke mit nicht mehr nutzbaren Abbruchobjekten, Fahrnisbauten, Schuppen usw. als nicht überbaut gelten -9- würden. Im vorliegenden Fall sei somit eine Grundstücksfläche von 751 m2 (neue Parzelle ggg) als nicht überbaut zu qualifizieren. Für diese seien daher nicht pauschalierte, sondern die effektiven Anlagekosten gewährt worden.