3.7.2. Auf eine Rückweisung ist vorliegend jedoch zu verzichten, da sich die Rekurrenten mit dem formellen Vorgehen der Vorinstanz im Veranlagungsund Einspracheverfahren einverstanden erklärt haben. 4. 4.1. Die Vorinstanz berechnete den steuerbaren Grundstückgewinn in der Veranlagungsverfügung wie folgt: Total überbautes Grundstück unüberbautes Grundstück Parz. aaa Parz. ggg (neu)