3.7. 3.7.1. Die Sache wäre gemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts grundsätzlich an die Steuerkommission Q. zur erneuten Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zurückzuweisen. Dabei wäre die Vorinstanz anzuweisen, eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, in welcher alle Gesamteigentümer als steuerpflichtige Veräusserer aufgeführt sind, und diese Veranlagungsverfügung allen Gesamteigentümern zu er- -8-