3.5.5. Die Veranlagungsverfügung und der Einspracheentscheid hätten daher C. grundsätzlich auch als Vertreterin der übrigen Gesamteigentümer eröffnet werden müssen. C. hätten aber insgesamt je vier Exemplare – eines für sie selber und je eines zuhanden der anderen drei Gesamteigentümer – zugestellt werden müssen. Dies war nicht der Fall (E. 3.5.2.). Daraus folgt, dass die Veranlagungsverfügung und der Einspracheentscheid den Rekurrenten B., D. und E. nicht eröffnet wurden.