3.5.4. Die Einsprache unterzeichneten "Namens der Erben A." C. (Vertreter: fff) und L. (Miterbe). Eine schriftliche Vollmacht von B., D. und E. an C. findet sich nicht in den Akten. Gemäss § 67 Abs. 1 StGV hätte die Steuerkommission Q. C. unter Kenntnisgabe an B., D. und E. eine Frist zu deren Beibringung ansetzen müssen. Da die Steuerkommission Q. darauf verzichtete, muss das Vertretungsverhältnis gemäss Rechtsprechung als bestehend angesehen werden. Nichts anderes kann für das Veranlagungsverfahren gelten, zumal für dieses gemäss § 176 Abs. 2 StG auf das Einholen einer schriftlichen Vollmacht verzichtet werden konnte.