"Zivilrechtlich kann nach Art. 32 ff. OR die Ermächtigung zur Stellvertretung formlos erteilt werden (BGE 84 II 157, 99 II 162). Gemäss § 29 Abs. 2 VVStG hat der vertragliche Vertreter, welcher eine Einsprache einreicht, eine Vollmacht beizubringen; wird sie nicht eingereicht, so ist dem Vertreter eine Frist zu deren Beibringung anzusetzen (vgl. auch § 18 Abs. 2 VRPG). Analog wäre auch im vorliegenden Fall zu verfahren gewesen. Wenn die Steuerbehörde aber die Vollmacht nicht einverlangte, musste sie das Vertretungsverhältnis als bestehend ansehen (vgl. auch BGE 99 V 181)."