Wird die Einsprache von einer Vertreterin oder einem Vertreter eingereicht, ist eine Vollmacht beizubringen. Wird sie nicht eingereicht, ist der Vertreterin oder dem Vertreter unter gleichzeitiger Kenntnisgabe an die steuerpflichtige Person eine Frist zu deren Beibringung anzusetzen (§ 67 Abs. 1 StGV). Diese Vorschrift gilt auch für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (§ 67 Abs. 2 StGV). Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehörden auch gehörig bekanntgegeben wurde, obliegt nach allgemeinen Beweisregeln dem Steuerpflichtigen (VGE vom 12. September 2012 [WBE.2012.224]). -7-