3.5.2. Von der Veranlagungsverfügung und vom Einspracheentscheid wurden je ein Exemplar C. zugestellt (vgl. Aktennotiz vom 8. November 2022 und Kurzbrief vom 18. August 2021 mit dem Einspracheentscheid als Beilage). 3.5.3. Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist (§ 176 Abs. 1 StG). Zur Vertretung wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann eine schriftliche Vollmacht einfordern (§ 176 Abs. 2 StG).