3.3. In der Veranlagungsverfügung und im Einspracheentscheid werden als Veräusserer bzw. Steuerpflichtige die "Erben A." und als deren Vertreterin C. genannt. 3.4. Steuersubjekte sind vorliegend die einzelnen Gesamteigentümer, das heisst B., C., D. und E.. Die Veranlagungsverfügung und der Einspracheentscheid erweisen sich als fehlerhaft, da sie als Veräusserer bzw. Steuerpflichtige nur die "Erben A." und nicht alle vier Gesamteigentümer namentlich aufführen (vgl. E. 3.2. und AGVE 1970 S. 329 ff.). 3.5. 3.5.1. Ferner ist zu prüfen, ob die Veranlagungsverfügung und der Einspracheentscheid allen Gesamteigentümern bzw. Rekurrenten eröffnet wurden.