Andernfalls wäre die geschuldete Steuer – trotz der gesetzlich vorgesehenen Solidarität (§ 100 Abs. 2 StG) – nur gegenüber dem allein ins Recht gefassten Gesamteigentümer durchsetzbar. Zum andern müsste der allein ins Recht gefasste Gesamteigentümer definitiv allein die geschuldete Steuer tragen, ohne eine Möglichkeit, den auf den (oder die anderen) Gesamteigentümer entfallenden Teil der Steuer von ihnen zu verlangen. Ob die Steuerveranlagung vorliegend als nichtig anzusehen ist, kann offengelassen werden, da sie ohnehin -6- angefochten wurde und die Fehlerhaftigkeit der Verfügung zu deren Aufhebung führt. (…)"