RB] 1976, S. 88 f.). Unabhängig von der solidarischen Haftung der Gesamteigentümer für die geschuldete Steuer, steht es nicht im Belieben der Steuerbehörde, sich an einen (zahlungskräftigen) Gesamteigentümer zu halten und nur ihm gegenüber ein Veranlagungsverfahren durchzuführen, hingegen gegenüber dem (oder den) anderen beteiligten Gesamteigentümer(n) kein Veranlagungsverfahren einzuleiten. Andernfalls wäre die geschuldete Steuer – trotz der gesetzlich vorgesehenen Solidarität (§ 100 Abs. 2 StG) – nur gegenüber dem allein ins Recht gefassten Gesamteigentümer durchsetzbar.