3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die normale Folge der Fehlerhaftigkeit von Verfügungen ihre Anfechtbarkeit und nur ausnahmsweise ist auf Nichtigkeit zu schliessen (vgl. AGVE 2000, S. 159). In der Lehre wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die Auffassung vertreten, Steuerveranlagungen, welche nicht allen Steuerpflichtigen eröffnet werden, seien nichtig (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., § 217 N 20 mit Nachweisen; Rechenschaftsbericht [RB] 1976, S. 88 f.).