3. 3.1. Obwohl die verkaufte Liegenschaft im Gesamteigentum des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau stand und beide am 25. September 2006 gemeinsam die Liegenschaft veräusserten, wurde die Veranlagungsverfügung am 14. Oktober 2008, nachdem die Ehefrau inzwischen am 3. Juni 2008 verstorben war, lediglich gegenüber dem Beschwerdegegner eröffnet. Nach dem Tod der Ehefrau traten jedoch ihre Erben an deren Stelle (gemäss dem vom Beschwerdegegner eingereichten Erbenverzeichnis vom 10. Dezember 2008 waren neben dem Beschwerdegegner auch noch drei Nachkommen gesetzliche Erben). Die Veranlagung hätte somit auch an die übrigen Erben eröffnet werden müssen.