N 13; Felix RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS UL- RICH MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.Aufl., Zürich 2006, § 217 N 15). Als Steuersubjekt geniesst der Gesamteigentümer die ihm zustehenden Verfahrensrechte und hat Anspruch darauf, dass ihm die Entscheide und Verfügungen eröffnet werden (§ 173 ff. StG). Die Steuersolidarität zwischen Gesamteigentümern ist zu unterscheiden von der solidarischen Mithaftung, bei der die mithaftende Person nicht in das Steuerrechtsverhältnis eintritt und damit nicht am Veranlagungsverfahren beteiligt ist (THOMAS MÜLLER, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, Diss., Bern 1999, S. 35 ff., 67).