"II. 2. Steuersubjekt der Grundstückgewinnsteuer ist die veräussernde Person (§ 100 Abs. 1 StG). Ehegatten werden einzeln besteuert. Das System der Familienbesteuerung gilt für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer nicht (vgl. MARIANNE KLÖTI/JÜRG BAUR, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Muri-Bern 2009, § 100 N 8). Waren die Verkäufer Gesamteigentümer, so sind die einzelnen Gesamteigentümer Steuersubjekte. Die solidarische Haftung der einzelnen Gesamteigentümer (§ 100 Abs. 2 StG), ändert nichts daran, dass jeder Gesamteigentümer zwingend ins Veranlagungsverfahren einzubeziehen ist (KLÖTI/BAUR, a.a.